Benachrichtigung Gerade eben.

      Aktuelle Version

      Der AGB- und Regeltext enthält einen eindeutigen Grammatikfehler sowie mehrere Stellen, die genauer formuliert oder mit dem tatsächlichen Kauf- und Kündigungsablauf abgeglichen werden sollten. Besonders wichtig sind der Widerruf, Änderungen an bezahlten Leistungen und die Folgen einer Kontosperrung.Die Prüfung bezieht sich auf den von dir eingefügten Text. Eine fehlende Information in diesem Text bedeutet nicht automatisch, dass sie auf der gesamten Website fehlt. Die rechtlichen Hinweise ersetzen keine anwaltliche Prüfung der AGB zusammen mit den tatsächlichen Geschäftsabläufen.

      1. Eindeutiger Sprachfehler bei „Konten und Handel“

      Im Text steht:

      „Nutze Monstercoin nicht, um andere Spieler zu betrügen oder dich unbefugt Zugang zu deren Konten zu verschaffen.“

      Hier muss „dir“ stehen.Korrigierte Fassung:

      Konten dürfen nicht verkauft oder übertragen werden. Nutze Monstercoin nicht, um andere Spieler zu betrügen oder dir unbefugt Zugang zu deren Konten zu verschaffen.

      Weitere eindeutige Grammatik- oder Rechtschreibfehler fallen mir im eingefügten Text nicht auf. Die Schreibweise der Anbieteranschrift sollte mit den offiziellen Unternehmensangaben abgeglichen werden; eine Anschrift sollte nicht allein nach sprachlichem Eindruck geändert werden.

      2. „Konto und Zugang“: Teilnahmevoraussetzungen bleiben offen

      Die Pflichten zu richtigen Registrierungsangaben, sicheren Zugangsdaten und dem Verbot des Kontoverkaufs sind verständlich beschrieben.Nicht geregelt ist jedoch, ob Minderjährige teilnehmen dürfen und wie gegebenenfalls erforderliche Zustimmungen eingeholt werden. Eine solche fehlende Regelung ist nicht automatisch ein Gesetzesverstoß, sie lässt aber eine wichtige Frage für Registrierung und Käufe unbeantwortet.Bei Minderjährigen ist insbesondere zu beachten, dass rechtlich nicht lediglich vorteilhafte Erklärungen grundsätzlich die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung benötigen. Daneben bestehen gesetzliche Sonderregelungen, etwa für unter den Voraussetzungen des § 110 BGB vollständig mit überlassenen Mitteln bewirkte Leistungen. Daraus folgt weder ein allgemeines Verbot aller Käufe Minderjähriger noch deren pauschale Wirksamkeit. DejureEmpfehlung: Den zulässigen Nutzerkreis und den Umgang mit minderjährigen Nutzern ausdrücklich festlegen. Eine Altersgrenze sollte dabei zur tatsächlichen Ausgestaltung des Spiels passen und nicht beliebig ergänzt werden.Außerdem beschreibt der Text den Vertragsschluss bei kostenpflichtigen Bestellungen, aber nicht ausdrücklich, wann der grundlegende Nutzungsvertrag für das Spielkonto zustande kommt. Dies sollte mit dem Registrierungsablauf abgestimmt werden.

      3. „Spiel und virtuelle Inhalte“: Auszahlung und Erstattung klar unterscheiden

      Die Passage unterscheidet Spielinhalte von Gegenständen und Währungen außerhalb des Spiels. Sie sagt aber wenig darüber, welche Nutzungsrechte ein Spieler durch einen Kauf erhält und wie lange diese bestehen.Besonders erklärungsbedürftig ist:

      „Eine Auszahlung oder Umwandlung ist nur möglich, wenn Monstercoin dies ausdrücklich für eine bestimmte Funktion anbietet.“

      Dabei bleiben zwei unterschiedliche Sachverhalte sprachlich ungetrennt:Eine spielinterne Auszahlungs- oder Umtauschfunktion ist etwas anderes als ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung eines Kaufpreises. Beispielsweise können bei einer gesetzlich vorgesehenen Vertragsbeendigung wegen Leistungsproblemen Erstattungspflichten bestehen. Gesetze im InternetSinnvolle Klarstellung als Ergänzung:

      Die Regelungen zur Auszahlung oder Umwandlung von Spielwährung berühren nicht deine gesetzlichen Ansprüche auf Erstattung oder Rückzahlung.

      Zusätzlich sollte aus den jeweiligen Angeboten hervorgehen, ob ein Kauf beispielsweise einen einmaligen Gegenstand, verbrauchbare Spielwährung oder eine zeitlich begrenzte Leistung betrifft. Wesentliche Eigenschaften und gegebenenfalls Vertragslaufzeiten gehören zu den Informationen, die Verbrauchern bereitzustellen sind. Sie müssen nicht sämtlich in diesem allgemeinen AGB-Abschnitt wiederholt werden. Gesetze im InternetNicht aus dem Text ableitbar ist, dass Monstercoin tatsächlich Auszahlungen anbietet. Die Formulierung hält diese Möglichkeit lediglich offen.

      4. „Preise, Bestellung und Zahlung“ sowie „Widerruf“: Den tatsächlichen Ablauf prüfen

      Der Zeitpunkt der Bestellung sollte genauer bezeichnet werden

      Die Formulierung

      „Mit dem Bestellvorgang gibst du ein verbindliches Angebot ab“

      ist ungenau. Gemeint sein sollte nicht bereits das Öffnen eines Angebots oder das Beginnen des Bestellvorgangs.Präziser wäre beispielsweise:

      Mit dem Absenden deiner Bestellung über die entsprechend gekennzeichnete Bestellschaltfläche gibst du ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrags ab.

      Anschließend sollte eindeutig beschrieben werden, welche Bestätigung die Vertragsannahme darstellt. Die Formulierung muss mit den tatsächlich versendeten Nachrichten und der Freischaltung der Inhalte übereinstimmen.Unabhängig davon muss die Bestellschaltfläche bei entsprechenden zahlungspflichtigen Verbraucherverträgen die Zahlungspflicht eindeutig erkennen lassen, beispielsweise durch „zahlungspflichtig bestellen“. Ein AGB-Satz ersetzt diese Gestaltung des Bestellabschlusses nicht. Ob hier ein Fehler vorliegt, lässt sich ohne den Kaufablauf nicht feststellen. Dejure

      Der Widerrufsabschnitt ist keine vollständige Widerrufsbelehrung

      Der Text enthält ausdrücklich keinen pauschalen Ausschluss des Widerrufsrechts. Er verweist aber lediglich auf Informationen beim jeweiligen Angebot.Zu kontrollieren ist deshalb, ob dort tatsächlich die erforderlichen Angaben über Bedingungen, Fristen und Verfahren sowie das Muster-Widerrufsformular bereitgestellt werden. Diese Informationen sind gesetzlich vorgesehen; ein allgemeiner Verweis auf „gesetzliche Widerrufsrechte“ ersetzt sie nicht. Gesetze im InternetBei kostenpflichtigen digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, setzt ein vorzeitiges Erlöschen unter anderem den Leistungsbeginn, die ausdrückliche Zustimmung zum Beginn vor Fristablauf, die Bestätigung der Kenntnis vom Rechtsverlust und die erforderliche Vertragsbestätigung voraus. Für digitale Dienstleistungen gelten andere Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der vollständigen Leistungserbringung. Deshalb sollte nicht für sämtliche Spielangebote ungeprüft derselbe Erlöschensmechanismus verwendet werden. EVZ D

      Wichtig für den aktuellen Stand: elektronische Widerrufsfunktion

      Seit dem 19. Juni 2026 ist bei den erfassten, über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen eine elektronische Widerrufsfunktion vorgeschrieben. Sie muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich sein. Vorgesehen sind außerdem eine Bestätigungsfunktion und eine elektronische Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger. IHKFür Monstercoin ist dies ein konkreter technischer Prüfpunkt, kein durch den AGB-Text nachgewiesener Verstoß. Die Funktion könnte bereits vorhanden sein, ohne hier erwähnt zu werden.

      5. „Updates und Änderungen des Spiels“: Die Grenzen genauer erklären

      Der Abschnitt nennt sachliche Gründe für Änderungen und berücksichtigt ausdrücklich die Interessen der Nutzer. Offen bleibt aber, wie Änderungen angekündigt werden und welche Rechte bei nachteiligen Änderungen bestehen.Für dauerhaft bereitgestellte digitale Produkte stellt § 327r BGB Anforderungen an Änderungen, die über die Erhaltung der Vertragsmäßigkeit hinausgehen: Der Vertrag muss die Möglichkeit und einen triftigen Grund vorsehen, zusätzliche Kosten dürfen dadurch nicht entstehen und Nutzer müssen verständlich informiert werden. Bei mehr als nur unerheblichen Beeinträchtigungen kommen eine rechtzeitige Information auf einem dauerhaften Datenträger und ein grundsätzliches Recht zur unentgeltlichen Vertragsbeendigung innerhalb von 30 Tagen hinzu; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Gesetze im InternetEmpfehlung: Diesen Abschnitt insbesondere für Änderungen an bereits bezahlten Inhalten präzisieren. Er sollte verständlich unterscheiden zwischen notwendigen Sicherheitsupdates, gewöhnlicher Weiterentwicklung und Änderungen, die zugesagte Nutzungsmöglichkeiten beeinträchtigen.Der Satz

      „Wir stellen das Spiel im jeweils verfügbaren Funktionsumfang bereit.“

      sollte außerdem nicht so verstanden werden können, dass zugesagte kostenpflichtige Leistungen beliebig entfallen dürfen. Ob daraus im Gesamtzusammenhang tatsächlich eine unangemessene oder intransparente Einschränkung entsteht, müsste rechtlich geprüft werden. Maßgeblich ist unter anderem das Transparenz- und Benachteiligungsverbot für AGB. Gesetze im Internet

      6. „Beiträge und Moderation“ sowie „Sperrung und Beendigung“: Folgen und Überprüfung konkretisieren

      Der Text sieht bereits Gründe, Verhältnismäßigkeit und unter bestimmten Umständen eine vorherige Stellungnahme vor. Es wäre daher falsch, ihn als ausdrückliche Erlaubnis zu völlig grundlosen Sperrungen zu beschreiben.Unklar bleibt jedoch diese Formulierung:

      „… und, soweit verfügbar, eine Möglichkeit zur Überprüfung.“

      Für betroffene Nutzer beantwortet sie nicht, ob, wo und wie sie eine Sperrung überprüfen lassen können. Hier sollte der tatsächlich angebotene Beschwerdeweg beschrieben werden, einschließlich der Kontaktmöglichkeit und der benötigten Angaben.Bei den Community-Funktionen ist zusätzlich zu prüfen, welche Pflichten des Digital Services Act zur Meldung von Inhalten, zur Begründung von Moderationsentscheidungen und zu Beschwerden einschlägig sind. Der Umfang hängt von der Einordnung des Dienstes und teilweise von der Unternehmensgröße ab. Aus dem AGB-Text allein lässt sich das nicht abschließend bestimmen. Digitale Strategie Europa

      Bezahlte Leistungen bei einer Kontosperrung

      Die AGB erläutern nicht konkret, was bei einer vorübergehenden oder dauerhaften Sperrung mit bereits bezahlten Leistungen, unverbrauchtem Guthaben oder gegebenenfalls laufenden Abonnements geschieht.Diese Folgen sollten nachvollziehbar geregelt werden. Dabei sind Kontosperrung, Beendigung des Nutzungsvertrags und gesetzliche Erstattungsansprüche getrennt zu betrachten. Aus der bloßen Sperrung lässt sich weder ein allgemeiner Verfall aller Ansprüche noch ein allgemeiner Anspruch auf vollständige Rückzahlung ableiten.

      Kontoschließung ist nicht dasselbe wie die Kündigung einer laufenden Leistung

      Der Text sagt zweimal, dass Nutzer die Kontoschließung beim Support anfragen können. Das ist redaktionell doppelt; wichtiger ist jedoch die fehlende Trennung zwischen Kontoschließung und der Beendigung eventuell laufender Zahlungsverpflichtungen.Falls über die Website entsprechende entgeltliche Dauerschuldverhältnisse abgeschlossen werden können, ist grundsätzlich der Kündigungsprozess nach § 312k BGB bereitzustellen. Ein bloßer Hinweis auf eine Supportanfrage ersetzt die dort vorgeschriebene Kündigungsschaltfläche nicht. Ob solche Verträge angeboten werden, geht aus dem Text nicht hervor. Gesetze im Internet

      7. Anbieterangaben, Schlussbestimmungen und Bereitstellung der AGB

      Anbieterangaben: Firma, Anschrift und E-Mail-Adresse sind vorhanden. Für die vollständige Anbieterkennzeichnung einer GmbH sind allerdings weitere Angaben relevant, insbesondere Vertretungsberechtigte sowie Register und Registernummer. Diese müssen nicht sämtlich im AGB-Abschnitt stehen, sollten aber in der gesetzlich erforderlichen Weise verfügbar sein. Das Impressum ist mit dem eingefügten Text nicht geprüft. Gesetze im InternetVerbraucherstreitbeilegung: Ein entsprechender Hinweis ist im Text nicht enthalten. Ob er erforderlich ist, hängt unter anderem von der Beschäftigtenzahl und einer etwaigen Teilnahmeverpflichtung ab. § 36 VSBG enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Information über Teilnahmebereitschaft für Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Bei einer bestehenden Verpflichtung zur Teilnahme sind weitere Vorgaben zu beachten. Deshalb ist dies ein bedingter Prüfpunkt, kein sicher festgestellter Verstoß. Gesetze im InternetEinbeziehung und Speicherung: Die bloße Veröffentlichung der AGB auf einer Unterseite reicht nicht für ihre wirksame Einbeziehung in jeden Vertrag. Entscheidend sind insbesondere der Hinweis bei Vertragsschluss, eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme und das Einverständnis mit ihrer Geltung. Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen die Vertragsbestimmungen außerdem bei Vertragsschluss abrufbar und speicherbar sein. Gesetze im InternetEin Versionsdatum wäre zusätzlich sinnvoll, damit sich spätere Änderungen nachvollziehen lassen. Das ist eine Dokumentationsempfehlung, nicht die Behauptung, dass allein sein Fehlen die AGB unwirksam macht.Im Haftungsabschnitt sind bereits ausdrückliche Ausnahmen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden enthalten. Auch Verbraucherrechte und zwingende gesetzliche Vorschriften werden mehrfach vorbehalten. Diese bestehenden Schutzklauseln sollten bei einer Überarbeitung nicht versehentlich entfernt werden.

      8. Die Spielregeln sind verständlich, aber an einigen Stellen auslegungsbedürftig

      Neben der Korrektur von „dich“ zu „dir“ würde ich folgende Punkte präzisieren:[tr][/tr]
      Mehrfachkonten und gemeinsamer HaushaltOb mehrere Konten pro Person zulässig sind und wie verschiedene Spieler mit gemeinsamem Internetanschluss behandelt werden.
      Handel mit SpielinhaltenKontoverkäufe sind verboten. Für den Verkauf oder Tausch von Gegenständen und Spielwährung außerhalb vorgesehener Spielfunktionen fehlt eine ausdrückliche Regelung.
      FehlerausnutzungWie unbeabsichtigte Fehlerfolgen von bewusstem Ausnutzen unterschieden werden und wie mit dadurch entstandenen Vorteilen umgegangen wird.
      Wiederholte NachrichtenDas pauschale Verbot erfasst seinem Wortlaut nach auch harmlose Wiederholungen. Eine Beschränkung auf störende oder massenhafte Wiederholungen wäre präziser.
      Mögliche sprachliche Präzisierung für „Werbung und Spam“:

      Unerwünschte Werbung, störende oder massenhafte Wiederholungen von Nachrichten, irreführende Links und automatisierte Massenbeiträge sind nicht erlaubt.

      Ob zusätzliche Regeln zu Mehrfachkonten oder externem Handel eingeführt werden sollen, muss der Betreiber entscheiden. Sie lassen sich nicht einfach als bereits bestehende ausdrückliche Verbote aus diesem Text herauslesen.


      Zum Impressum:

      1. Gesetzesverweis aktualisieren: DDG statt TMG

      Im Text steht:

      Angaben gemäß 5 TMG

      Seit dem 14. Mai 2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz. Die zuvor in § 5 TMG geregelten Informationspflichten stehen jetzt in § 5 DDG. Der Verweis sollte entsprechend aktualisiert werden. Eine Gesetzesangabe im Impressum ist allerdings nicht zwingend; entscheidend sind die erforderlichen Informationen selbst. IHK MünchenPassende Formulierung:

      Angaben gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

      Dabei wird auch das bislang fehlende Paragrafenzeichen ergänzt.

      2. Vertretung und Handelsregisterangaben fehlen

      Vertretungsberechtigte Person

      Der Text nennt die FZS GmbH, aber keine vertretungsberechtigte Person. Bei einer GmbH ist insbesondere die Geschäftsführung namentlich anzugeben. Die E-Mail-Adresse mit dem Vornamen „Thomas“ ersetzt diese Angabe nicht. gesetze-im-internet.deZu ergänzen ist beispielsweise:

      Vertreten durch die Geschäftsführung:
      [Vor- und Nachname der vertretungsberechtigten Person beziehungsweise Personen]

      Der vollständige Name lässt sich aus deinem Text nicht zuverlässig bestimmen.

      Registergericht und Registernummer

      Auch Registergericht und Handelsregisternummer sind nicht angegeben. Für eine eingetragene GmbH gehören diese Informationen ebenfalls in die Anbieterkennzeichnung. IHK MünchenBenötigt werden:

      Registergericht: Amtsgericht [Ort]
      Handelsregister: HRB [Nummer]

      Gericht und Nummer sollten aus den aktuellen Registerunterlagen übernommen und nicht allein aus dem Firmensitz abgeleitet werden.

      Steuerliche Identifikationsnummer: abhängig davon, ob vorhanden

      Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise Wirtschafts-Identifikationsnummer ist nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 DDG anzugeben, soweit eine entsprechende Nummer vorhanden ist. Ob das bei der FZS GmbH zutrifft, geht aus deinem Text nicht hervor. Das Fehlen lässt sich daher nur als zu prüfender Punkt einordnen. gesetze-im-internet.deDie gewöhnliche Steuernummer des Finanzamts ist damit nicht gemeint und sollte nicht ersatzweise eingetragen werden. IHK München

      3. Den Haftungsausschluss nicht nur durch Austausch der Gesetzesnamen „reparieren“

      Der Abschnitt verweist auf § 7 Absatz 1 TMG und §§ 8 bis 10 TMG. Diese Verweise entsprechen nicht mehr der aktuellen gesetzlichen Grundlage. § 7 DDG verweist für die beschränkte Verantwortlichkeit inzwischen auf die Artikel 4 bis 8 des Digital Services Act, also der Verordnung (EU) 2022/2065. Ein bloßer Austausch von „TMG“ gegen „DDG“ bei gleichbleibenden Paragrafennummern wäre deshalb keine sachgerechte Überarbeitung. Gesetze im InternetAußerdem sollte dieser Satz nicht als umfassender Schutz vor Haftungsansprüchen verstanden werden:

      „Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.“

      Ein solcher allgemeiner Hinweis kann zwingende Haftungsregeln nicht beseitigen. Beispielsweise lässt sich die Haftung für Vorsatz nicht im Voraus ausschließen. Soweit eine Erklärung als Vertragsbedingung verwendet wird, sind außerdem die gesetzlichen Grenzen für unangemessene oder unverständliche AGB zu beachten. Gesetze im InternetMeine Empfehlung: Den veralteten Haftungsbaustein aus dem Impressum entfernen, statt ihn lediglich umzunummerieren. Ein allgemeiner Haftungsausschluss gehört nicht zu den Pflichtangaben nach § 5 DDG. Eine gewünschte vertragliche Haftungsbegrenzung sollte gesondert mit den AGB und dem tatsächlichen Angebot abgestimmt werden. gesetze-im-internet.deAls freiwilliger Servicehinweis wäre stattdessen beispielsweise möglich:

      Hinweise auf fehlerhafte oder rechtswidrige Inhalte
      Solltest du auf unserer Website fehlerhafte oder möglicherweise rechtswidrige Inhalte feststellen, kannst du uns unter [email]thomas@fzsoftware.de[/email] informieren. Bitte nenne die betroffene Seite und beschreibe den Sachverhalt. Wir prüfen eingehende Hinweise und treffen erforderliche Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorgaben.

      Dieser Vorschlag ist kein Haftungsausschluss und sollte auch nicht so überschrieben werden.

      4. Verbraucherstreitbeilegung gesondert prüfen

      Im eingefügten Text fehlt eine Erklärung zur Teilnahme an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. Ob eine entsprechende Information erforderlich ist, hängt von den Unternehmensumständen ab.§ 36 VSBG sieht grundsätzlich Informationen zur Teilnahmebereitschaft beziehungsweise Teilnahmeverpflichtung vor. Von der allgemeinen Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 sind Unternehmen ausgenommen, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Eine bestehende Teilnahmeverpflichtung kann dennoch weitere Angaben erfordern. Gesetze im InternetDeshalb sollte hier nicht ungeprüft ein Standardsatz wie „Wir sind weder bereit noch verpflichtet …“ ergänzt werden. Zunächst müssen die tatsächliche Teilnahmebereitschaft, mögliche Verpflichtungen und die Beschäftigtenzahl geklärt werden.

      5. Sprachliche und formale Korrekturen

      „grösster Sorgfalt“ → „größter Sorgfalt“: Für einen nach deutscher Rechtschreibung formulierten Text ist die Schreibweise mit „ß“ passend.„Moosburgerstrasse 7“: Die Straßenbezeichnung sollte mit der offiziellen Anschrift abgeglichen werden. Ich würde sie nicht allein aufgrund einer vermuteten Schreibweise verändern.Telefonnummer: Die angegebene Nummer kann zur besseren Lesbarkeit als +49 151 56908827 dargestellt werden. Das ist nur eine Formatänderung.Firmenbezeichnung, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind bereits enthalten. Ob die Angaben aktuell sind und die Kontaktwege funktionieren, lässt sich aus dem Text allein nicht feststellen.

      Überarbeitete Grundfassung mit Platzhaltern

      Die folgende Fassung ist noch nicht veröffentlichungsfertig. Die Platzhalter müssen durch bestätigte Unternehmensdaten ersetzt werden. Die mögliche Ergänzung zur Verbraucherstreitbeilegung ist anschließend anhand der tatsächlichen Voraussetzungen zu prüfen.

      IMPRESSUM

      Angaben gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

      BETREIBER

      FZS GmbH
      Moosburgerstrasse 7
      85456 Wartenberg
      Deutschland

      VERTRETUNGSBERECHTIGTE PERSONEN

      Vertreten durch die Geschäftsführung:
      [Vollständige Vor- und Nachnamen ergänzen]

      HANDELSREGISTER

      Registergericht: Amtsgericht [Ort ergänzen]
      Handelsregisternummer: HRB [Nummer ergänzen]

      KONTAKT

      E-Mail: [email]thomas@fzsoftware.de[/email]
      Telefon: +49 151 56908827

      STEUERLICHE IDENTIFIKATIONSANGABEN

      [Vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise Wirtschafts-Identifikationsnummer mit zutreffender Bezeichnung ergänzen. Diesen Bearbeitungshinweis nicht veröffentlichen.]

      HINWEISE ZU INHALTEN

      Solltest du auf unserer Website fehlerhafte oder möglicherweise rechtswidrige Inhalte feststellen, kannst du uns unter [email]thomas@fzsoftware.de[/email] informieren. Bitte nenne die betroffene Seite und beschreibe den Sachverhalt. Wir prüfen eingehende Hinweise und treffen erforderliche Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorgaben.

      Vorherige Versionen

      Bearbeitet am 3. Oktober 2026 20:36 Uhr von Chrisano:

      Der AGB- und Regeltext enthält einen eindeutigen Grammatikfehler sowie mehrere Stellen, die genauer formuliert oder mit dem tatsächlichen Kauf- und Kündigungsablauf abgeglichen werden sollten. Besonders wichtig sind der Widerruf, Änderungen an bezahlten Leistungen und die Folgen einer Kontosperrung.Die Prüfung bezieht sich auf den von dir eingefügten Text. Eine fehlende Information in diesem Text bedeutet nicht automatisch, dass sie auf der gesamten Website fehlt. Die rechtlichen Hinweise ersetzen keine anwaltliche Prüfung der AGB zusammen mit den tatsächlichen Geschäftsabläufen.

      1. Eindeutiger Sprachfehler bei „Konten und Handel“

      Im Text steht:

      „Nutze Monstercoin nicht, um andere Spieler zu betrügen oder dich unbefugt Zugang zu deren Konten zu verschaffen.“

      Hier muss „dir“ stehen.Korrigierte Fassung:

      Konten dürfen nicht verkauft oder übertragen werden. Nutze Monstercoin nicht, um andere Spieler zu betrügen oder dir unbefugt Zugang zu deren Konten zu verschaffen.

      Weitere eindeutige Grammatik- oder Rechtschreibfehler fallen mir im eingefügten Text nicht auf. Die Schreibweise der Anbieteranschrift sollte mit den offiziellen Unternehmensangaben abgeglichen werden; eine Anschrift sollte nicht allein nach sprachlichem Eindruck geändert werden.

      2. „Konto und Zugang“: Teilnahmevoraussetzungen bleiben offen

      Die Pflichten zu richtigen Registrierungsangaben, sicheren Zugangsdaten und dem Verbot des Kontoverkaufs sind verständlich beschrieben.Nicht geregelt ist jedoch, ob Minderjährige teilnehmen dürfen und wie gegebenenfalls erforderliche Zustimmungen eingeholt werden. Eine solche fehlende Regelung ist nicht automatisch ein Gesetzesverstoß, sie lässt aber eine wichtige Frage für Registrierung und Käufe unbeantwortet.Bei Minderjährigen ist insbesondere zu beachten, dass rechtlich nicht lediglich vorteilhafte Erklärungen grundsätzlich die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung benötigen. Daneben bestehen gesetzliche Sonderregelungen, etwa für unter den Voraussetzungen des § 110 BGB vollständig mit überlassenen Mitteln bewirkte Leistungen. Daraus folgt weder ein allgemeines Verbot aller Käufe Minderjähriger noch deren pauschale Wirksamkeit. DejureEmpfehlung: Den zulässigen Nutzerkreis und den Umgang mit minderjährigen Nutzern ausdrücklich festlegen. Eine Altersgrenze sollte dabei zur tatsächlichen Ausgestaltung des Spiels passen und nicht beliebig ergänzt werden.Außerdem beschreibt der Text den Vertragsschluss bei kostenpflichtigen Bestellungen, aber nicht ausdrücklich, wann der grundlegende Nutzungsvertrag für das Spielkonto zustande kommt. Dies sollte mit dem Registrierungsablauf abgestimmt werden.

      3. „Spiel und virtuelle Inhalte“: Auszahlung und Erstattung klar unterscheiden

      Die Passage unterscheidet Spielinhalte von Gegenständen und Währungen außerhalb des Spiels. Sie sagt aber wenig darüber, welche Nutzungsrechte ein Spieler durch einen Kauf erhält und wie lange diese bestehen.Besonders erklärungsbedürftig ist:

      „Eine Auszahlung oder Umwandlung ist nur möglich, wenn Monstercoin dies ausdrücklich für eine bestimmte Funktion anbietet.“

      Dabei bleiben zwei unterschiedliche Sachverhalte sprachlich ungetrennt:Eine spielinterne Auszahlungs- oder Umtauschfunktion ist etwas anderes als ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung eines Kaufpreises. Beispielsweise können bei einer gesetzlich vorgesehenen Vertragsbeendigung wegen Leistungsproblemen Erstattungspflichten bestehen. Gesetze im InternetSinnvolle Klarstellung als Ergänzung:

      Die Regelungen zur Auszahlung oder Umwandlung von Spielwährung berühren nicht deine gesetzlichen Ansprüche auf Erstattung oder Rückzahlung.

      Zusätzlich sollte aus den jeweiligen Angeboten hervorgehen, ob ein Kauf beispielsweise einen einmaligen Gegenstand, verbrauchbare Spielwährung oder eine zeitlich begrenzte Leistung betrifft. Wesentliche Eigenschaften und gegebenenfalls Vertragslaufzeiten gehören zu den Informationen, die Verbrauchern bereitzustellen sind. Sie müssen nicht sämtlich in diesem allgemeinen AGB-Abschnitt wiederholt werden. Gesetze im InternetNicht aus dem Text ableitbar ist, dass Monstercoin tatsächlich Auszahlungen anbietet. Die Formulierung hält diese Möglichkeit lediglich offen.

      4. „Preise, Bestellung und Zahlung“ sowie „Widerruf“: Den tatsächlichen Ablauf prüfen

      Der Zeitpunkt der Bestellung sollte genauer bezeichnet werden

      Die Formulierung

      „Mit dem Bestellvorgang gibst du ein verbindliches Angebot ab“

      ist ungenau. Gemeint sein sollte nicht bereits das Öffnen eines Angebots oder das Beginnen des Bestellvorgangs.Präziser wäre beispielsweise:

      Mit dem Absenden deiner Bestellung über die entsprechend gekennzeichnete Bestellschaltfläche gibst du ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrags ab.

      Anschließend sollte eindeutig beschrieben werden, welche Bestätigung die Vertragsannahme darstellt. Die Formulierung muss mit den tatsächlich versendeten Nachrichten und der Freischaltung der Inhalte übereinstimmen.Unabhängig davon muss die Bestellschaltfläche bei entsprechenden zahlungspflichtigen Verbraucherverträgen die Zahlungspflicht eindeutig erkennen lassen, beispielsweise durch „zahlungspflichtig bestellen“. Ein AGB-Satz ersetzt diese Gestaltung des Bestellabschlusses nicht. Ob hier ein Fehler vorliegt, lässt sich ohne den Kaufablauf nicht feststellen. Dejure

      Der Widerrufsabschnitt ist keine vollständige Widerrufsbelehrung

      Der Text enthält ausdrücklich keinen pauschalen Ausschluss des Widerrufsrechts. Er verweist aber lediglich auf Informationen beim jeweiligen Angebot.Zu kontrollieren ist deshalb, ob dort tatsächlich die erforderlichen Angaben über Bedingungen, Fristen und Verfahren sowie das Muster-Widerrufsformular bereitgestellt werden. Diese Informationen sind gesetzlich vorgesehen; ein allgemeiner Verweis auf „gesetzliche Widerrufsrechte“ ersetzt sie nicht. Gesetze im InternetBei kostenpflichtigen digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, setzt ein vorzeitiges Erlöschen unter anderem den Leistungsbeginn, die ausdrückliche Zustimmung zum Beginn vor Fristablauf, die Bestätigung der Kenntnis vom Rechtsverlust und die erforderliche Vertragsbestätigung voraus. Für digitale Dienstleistungen gelten andere Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der vollständigen Leistungserbringung. Deshalb sollte nicht für sämtliche Spielangebote ungeprüft derselbe Erlöschensmechanismus verwendet werden. EVZ D

      Wichtig für den aktuellen Stand: elektronische Widerrufsfunktion

      Seit dem 19. Juni 2026 ist bei den erfassten, über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen eine elektronische Widerrufsfunktion vorgeschrieben. Sie muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich sein. Vorgesehen sind außerdem eine Bestätigungsfunktion und eine elektronische Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger. IHKFür Monstercoin ist dies ein konkreter technischer Prüfpunkt, kein durch den AGB-Text nachgewiesener Verstoß. Die Funktion könnte bereits vorhanden sein, ohne hier erwähnt zu werden.

      5. „Updates und Änderungen des Spiels“: Die Grenzen genauer erklären

      Der Abschnitt nennt sachliche Gründe für Änderungen und berücksichtigt ausdrücklich die Interessen der Nutzer. Offen bleibt aber, wie Änderungen angekündigt werden und welche Rechte bei nachteiligen Änderungen bestehen.Für dauerhaft bereitgestellte digitale Produkte stellt § 327r BGB Anforderungen an Änderungen, die über die Erhaltung der Vertragsmäßigkeit hinausgehen: Der Vertrag muss die Möglichkeit und einen triftigen Grund vorsehen, zusätzliche Kosten dürfen dadurch nicht entstehen und Nutzer müssen verständlich informiert werden. Bei mehr als nur unerheblichen Beeinträchtigungen kommen eine rechtzeitige Information auf einem dauerhaften Datenträger und ein grundsätzliches Recht zur unentgeltlichen Vertragsbeendigung innerhalb von 30 Tagen hinzu; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Gesetze im InternetEmpfehlung: Diesen Abschnitt insbesondere für Änderungen an bereits bezahlten Inhalten präzisieren. Er sollte verständlich unterscheiden zwischen notwendigen Sicherheitsupdates, gewöhnlicher Weiterentwicklung und Änderungen, die zugesagte Nutzungsmöglichkeiten beeinträchtigen.Der Satz

      „Wir stellen das Spiel im jeweils verfügbaren Funktionsumfang bereit.“

      sollte außerdem nicht so verstanden werden können, dass zugesagte kostenpflichtige Leistungen beliebig entfallen dürfen. Ob daraus im Gesamtzusammenhang tatsächlich eine unangemessene oder intransparente Einschränkung entsteht, müsste rechtlich geprüft werden. Maßgeblich ist unter anderem das Transparenz- und Benachteiligungsverbot für AGB. Gesetze im Internet

      6. „Beiträge und Moderation“ sowie „Sperrung und Beendigung“: Folgen und Überprüfung konkretisieren

      Der Text sieht bereits Gründe, Verhältnismäßigkeit und unter bestimmten Umständen eine vorherige Stellungnahme vor. Es wäre daher falsch, ihn als ausdrückliche Erlaubnis zu völlig grundlosen Sperrungen zu beschreiben.Unklar bleibt jedoch diese Formulierung:

      „… und, soweit verfügbar, eine Möglichkeit zur Überprüfung.“

      Für betroffene Nutzer beantwortet sie nicht, ob, wo und wie sie eine Sperrung überprüfen lassen können. Hier sollte der tatsächlich angebotene Beschwerdeweg beschrieben werden, einschließlich der Kontaktmöglichkeit und der benötigten Angaben.Bei den Community-Funktionen ist zusätzlich zu prüfen, welche Pflichten des Digital Services Act zur Meldung von Inhalten, zur Begründung von Moderationsentscheidungen und zu Beschwerden einschlägig sind. Der Umfang hängt von der Einordnung des Dienstes und teilweise von der Unternehmensgröße ab. Aus dem AGB-Text allein lässt sich das nicht abschließend bestimmen. Digitale Strategie Europa

      Bezahlte Leistungen bei einer Kontosperrung

      Die AGB erläutern nicht konkret, was bei einer vorübergehenden oder dauerhaften Sperrung mit bereits bezahlten Leistungen, unverbrauchtem Guthaben oder gegebenenfalls laufenden Abonnements geschieht.Diese Folgen sollten nachvollziehbar geregelt werden. Dabei sind Kontosperrung, Beendigung des Nutzungsvertrags und gesetzliche Erstattungsansprüche getrennt zu betrachten. Aus der bloßen Sperrung lässt sich weder ein allgemeiner Verfall aller Ansprüche noch ein allgemeiner Anspruch auf vollständige Rückzahlung ableiten.

      Kontoschließung ist nicht dasselbe wie die Kündigung einer laufenden Leistung

      Der Text sagt zweimal, dass Nutzer die Kontoschließung beim Support anfragen können. Das ist redaktionell doppelt; wichtiger ist jedoch die fehlende Trennung zwischen Kontoschließung und der Beendigung eventuell laufender Zahlungsverpflichtungen.Falls über die Website entsprechende entgeltliche Dauerschuldverhältnisse abgeschlossen werden können, ist grundsätzlich der Kündigungsprozess nach § 312k BGB bereitzustellen. Ein bloßer Hinweis auf eine Supportanfrage ersetzt die dort vorgeschriebene Kündigungsschaltfläche nicht. Ob solche Verträge angeboten werden, geht aus dem Text nicht hervor. Gesetze im Internet

      7. Anbieterangaben, Schlussbestimmungen und Bereitstellung der AGB

      Anbieterangaben: Firma, Anschrift und E-Mail-Adresse sind vorhanden. Für die vollständige Anbieterkennzeichnung einer GmbH sind allerdings weitere Angaben relevant, insbesondere Vertretungsberechtigte sowie Register und Registernummer. Diese müssen nicht sämtlich im AGB-Abschnitt stehen, sollten aber in der gesetzlich erforderlichen Weise verfügbar sein. Das Impressum ist mit dem eingefügten Text nicht geprüft. Gesetze im InternetVerbraucherstreitbeilegung: Ein entsprechender Hinweis ist im Text nicht enthalten. Ob er erforderlich ist, hängt unter anderem von der Beschäftigtenzahl und einer etwaigen Teilnahmeverpflichtung ab. § 36 VSBG enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Information über Teilnahmebereitschaft für Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Bei einer bestehenden Verpflichtung zur Teilnahme sind weitere Vorgaben zu beachten. Deshalb ist dies ein bedingter Prüfpunkt, kein sicher festgestellter Verstoß. Gesetze im InternetEinbeziehung und Speicherung: Die bloße Veröffentlichung der AGB auf einer Unterseite reicht nicht für ihre wirksame Einbeziehung in jeden Vertrag. Entscheidend sind insbesondere der Hinweis bei Vertragsschluss, eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme und das Einverständnis mit ihrer Geltung. Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen die Vertragsbestimmungen außerdem bei Vertragsschluss abrufbar und speicherbar sein. Gesetze im InternetEin Versionsdatum wäre zusätzlich sinnvoll, damit sich spätere Änderungen nachvollziehen lassen. Das ist eine Dokumentationsempfehlung, nicht die Behauptung, dass allein sein Fehlen die AGB unwirksam macht.Im Haftungsabschnitt sind bereits ausdrückliche Ausnahmen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden enthalten. Auch Verbraucherrechte und zwingende gesetzliche Vorschriften werden mehrfach vorbehalten. Diese bestehenden Schutzklauseln sollten bei einer Überarbeitung nicht versehentlich entfernt werden.

      8. Die Spielregeln sind verständlich, aber an einigen Stellen auslegungsbedürftig

      Neben der Korrektur von „dich“ zu „dir“ würde ich folgende Punkte präzisieren:[tr][/tr]
      Mehrfachkonten und gemeinsamer HaushaltOb mehrere Konten pro Person zulässig sind und wie verschiedene Spieler mit gemeinsamem Internetanschluss behandelt werden.
      Handel mit SpielinhaltenKontoverkäufe sind verboten. Für den Verkauf oder Tausch von Gegenständen und Spielwährung außerhalb vorgesehener Spielfunktionen fehlt eine ausdrückliche Regelung.
      FehlerausnutzungWie unbeabsichtigte Fehlerfolgen von bewusstem Ausnutzen unterschieden werden und wie mit dadurch entstandenen Vorteilen umgegangen wird.
      Wiederholte NachrichtenDas pauschale Verbot erfasst seinem Wortlaut nach auch harmlose Wiederholungen. Eine Beschränkung auf störende oder massenhafte Wiederholungen wäre präziser.
      Mögliche sprachliche Präzisierung für „Werbung und Spam“:

      Unerwünschte Werbung, störende oder massenhafte Wiederholungen von Nachrichten, irreführende Links und automatisierte Massenbeiträge sind nicht erlaubt.

      Ob zusätzliche Regeln zu Mehrfachkonten oder externem Handel eingeführt werden sollen, muss der Betreiber entscheiden. Sie lassen sich nicht einfach als bereits bestehende ausdrückliche Verbote aus diesem Text herauslesen.


      Zum Impressum:

      1. Gesetzesverweis aktualisieren: DDG statt TMG

      Im Text steht:

      Angaben gemäß 5 TMG

      Seit dem 14. Mai 2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz. Die zuvor in § 5 TMG geregelten Informationspflichten stehen jetzt in § 5 DDG. Der Verweis sollte entsprechend aktualisiert werden. Eine Gesetzesangabe im Impressum ist allerdings nicht zwingend; entscheidend sind die erforderlichen Informationen selbst. IHK MünchenPassende Formulierung:

      Angaben gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

      Dabei wird auch das bislang fehlende Paragrafenzeichen ergänzt.

      2. Vertretung und Handelsregisterangaben fehlen

      Vertretungsberechtigte Person

      Der Text nennt die FZS GmbH, aber keine vertretungsberechtigte Person. Bei einer GmbH ist insbesondere die Geschäftsführung namentlich anzugeben. Die E-Mail-Adresse mit dem Vornamen „Thomas“ ersetzt diese Angabe nicht. gesetze-im-internet.deZu ergänzen ist beispielsweise:

      Vertreten durch die Geschäftsführung:
      [Vor- und Nachname der vertretungsberechtigten Person beziehungsweise Personen]

      Der vollständige Name lässt sich aus deinem Text nicht zuverlässig bestimmen.

      Registergericht und Registernummer

      Auch Registergericht und Handelsregisternummer sind nicht angegeben. Für eine eingetragene GmbH gehören diese Informationen ebenfalls in die Anbieterkennzeichnung. IHK MünchenBenötigt werden:

      Registergericht: Amtsgericht [Ort]
      Handelsregister: HRB [Nummer]

      Gericht und Nummer sollten aus den aktuellen Registerunterlagen übernommen und nicht allein aus dem Firmensitz abgeleitet werden.

      Steuerliche Identifikationsnummer: abhängig davon, ob vorhanden

      Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise Wirtschafts-Identifikationsnummer ist nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 DDG anzugeben, soweit eine entsprechende Nummer vorhanden ist. Ob das bei der FZS GmbH zutrifft, geht aus deinem Text nicht hervor. Das Fehlen lässt sich daher nur als zu prüfender Punkt einordnen. gesetze-im-internet.deDie gewöhnliche Steuernummer des Finanzamts ist damit nicht gemeint und sollte nicht ersatzweise eingetragen werden. IHK München

      3. Den Haftungsausschluss nicht nur durch Austausch der Gesetzesnamen „reparieren“

      Der Abschnitt verweist auf § 7 Absatz 1 TMG und §§ 8 bis 10 TMG. Diese Verweise entsprechen nicht mehr der aktuellen gesetzlichen Grundlage. § 7 DDG verweist für die beschränkte Verantwortlichkeit inzwischen auf die Artikel 4 bis 8 des Digital Services Act, also der Verordnung (EU) 2022/2065. Ein bloßer Austausch von „TMG“ gegen „DDG“ bei gleichbleibenden Paragrafennummern wäre deshalb keine sachgerechte Überarbeitung. Gesetze im InternetAußerdem sollte dieser Satz nicht als umfassender Schutz vor Haftungsansprüchen verstanden werden:

      „Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.“

      Ein solcher allgemeiner Hinweis kann zwingende Haftungsregeln nicht beseitigen. Beispielsweise lässt sich die Haftung für Vorsatz nicht im Voraus ausschließen. Soweit eine Erklärung als Vertragsbedingung verwendet wird, sind außerdem die gesetzlichen Grenzen für unangemessene oder unverständliche AGB zu beachten. Gesetze im InternetMeine Empfehlung: Den veralteten Haftungsbaustein aus dem Impressum entfernen, statt ihn lediglich umzunummerieren. Ein allgemeiner Haftungsausschluss gehört nicht zu den Pflichtangaben nach § 5 DDG. Eine gewünschte vertragliche Haftungsbegrenzung sollte gesondert mit den AGB und dem tatsächlichen Angebot abgestimmt werden. gesetze-im-internet.deAls freiwilliger Servicehinweis wäre stattdessen beispielsweise möglich:

      Hinweise auf fehlerhafte oder rechtswidrige Inhalte
      Solltest du auf unserer Website fehlerhafte oder möglicherweise rechtswidrige Inhalte feststellen, kannst du uns unter [email]thomas@fzsoftware.de[/email] informieren. Bitte nenne die betroffene Seite und beschreibe den Sachverhalt. Wir prüfen eingehende Hinweise und treffen erforderliche Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorgaben.

      Dieser Vorschlag ist kein Haftungsausschluss und sollte auch nicht so überschrieben werden.

      4. Verbraucherstreitbeilegung gesondert prüfen

      Im eingefügten Text fehlt eine Erklärung zur Teilnahme an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. Ob eine entsprechende Information erforderlich ist, hängt von den Unternehmensumständen ab.§ 36 VSBG sieht grundsätzlich Informationen zur Teilnahmebereitschaft beziehungsweise Teilnahmeverpflichtung vor. Von der allgemeinen Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 sind Unternehmen ausgenommen, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Eine bestehende Teilnahmeverpflichtung kann dennoch weitere Angaben erfordern. Gesetze im InternetDeshalb sollte hier nicht ungeprüft ein Standardsatz wie „Wir sind weder bereit noch verpflichtet …“ ergänzt werden. Zunächst müssen die tatsächliche Teilnahmebereitschaft, mögliche Verpflichtungen und die Beschäftigtenzahl geklärt werden.

      5. Sprachliche und formale Korrekturen

      „grösster Sorgfalt“ → „größter Sorgfalt“: Für einen nach deutscher Rechtschreibung formulierten Text ist die Schreibweise mit „ß“ passend.„Moosburgerstrasse 7“: Die Straßenbezeichnung sollte mit der offiziellen Anschrift abgeglichen werden. Ich würde sie nicht allein aufgrund einer vermuteten Schreibweise verändern.Telefonnummer: Die angegebene Nummer kann zur besseren Lesbarkeit als +49 151 56908827 dargestellt werden. Das ist nur eine Formatänderung.Firmenbezeichnung, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind bereits enthalten. Ob die Angaben aktuell sind und die Kontaktwege funktionieren, lässt sich aus dem Text allein nicht feststellen.

      Überarbeitete Grundfassung mit Platzhaltern

      Die folgende Fassung ist noch nicht veröffentlichungsfertig. Die Platzhalter müssen durch bestätigte Unternehmensdaten ersetzt werden. Die mögliche Ergänzung zur Verbraucherstreitbeilegung ist anschließend anhand der tatsächlichen Voraussetzungen zu prüfen.

      IMPRESSUM

      Angaben gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

      BETREIBER

      FZS GmbH
      Moosburgerstrasse 7
      85456 Wartenberg
      Deutschland

      VERTRETUNGSBERECHTIGTE PERSONEN

      Vertreten durch die Geschäftsführung:
      [Vollständige Vor- und Nachnamen ergänzen]

      HANDELSREGISTER

      Registergericht: Amtsgericht [Ort ergänzen]
      Handelsregisternummer: HRB [Nummer ergänzen]

      KONTAKT

      E-Mail: [email]thomas@fzsoftware.de[/email]
      Telefon: +49 151 56908827

      STEUERLICHE IDENTIFIKATIONSANGABEN

      [Vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise Wirtschafts-Identifikationsnummer mit zutreffender Bezeichnung ergänzen. Diesen Bearbeitungshinweis nicht veröffentlichen.]

      HINWEISE ZU INHALTEN

      Solltest du auf unserer Website fehlerhafte oder möglicherweise rechtswidrige Inhalte feststellen, kannst du uns unter [email]thomas@fzsoftware.de[/email] informieren. Bitte nenne die betroffene Seite und beschreibe den Sachverhalt. Wir prüfen eingehende Hinweise und treffen erforderliche Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorgaben.

      Originaler Beitrag vom 3. Oktober 2026 20:23 Uhr von Chrisano:

      Der AGB- und Regeltext enthält einen eindeutigen Grammatikfehler sowie mehrere Stellen, die genauer formuliert oder mit dem tatsächlichen Kauf- und Kündigungsablauf abgeglichen werden sollten. Besonders wichtig sind der Widerruf, Änderungen an bezahlten Leistungen und die Folgen einer Kontosperrung.Die Prüfung bezieht sich auf den von dir eingefügten Text. Eine fehlende Information in diesem Text bedeutet nicht automatisch, dass sie auf der gesamten Website fehlt. Die rechtlichen Hinweise ersetzen keine anwaltliche Prüfung der AGB zusammen mit den tatsächlichen Geschäftsabläufen.

      1. Eindeutiger Sprachfehler bei „Konten und Handel“

      Im Text steht:

      „Nutze Monstercoin nicht, um andere Spieler zu betrügen oder dich unbefugt Zugang zu deren Konten zu verschaffen.“

      Hier muss „dir“ stehen.Korrigierte Fassung:

      Konten dürfen nicht verkauft oder übertragen werden. Nutze Monstercoin nicht, um andere Spieler zu betrügen oder dir unbefugt Zugang zu deren Konten zu verschaffen.

      Weitere eindeutige Grammatik- oder Rechtschreibfehler fallen mir im eingefügten Text nicht auf. Die Schreibweise der Anbieteranschrift sollte mit den offiziellen Unternehmensangaben abgeglichen werden; eine Anschrift sollte nicht allein nach sprachlichem Eindruck geändert werden.

      2. „Konto und Zugang“: Teilnahmevoraussetzungen bleiben offen

      Die Pflichten zu richtigen Registrierungsangaben, sicheren Zugangsdaten und dem Verbot des Kontoverkaufs sind verständlich beschrieben.Nicht geregelt ist jedoch, ob Minderjährige teilnehmen dürfen und wie gegebenenfalls erforderliche Zustimmungen eingeholt werden. Eine solche fehlende Regelung ist nicht automatisch ein Gesetzesverstoß, sie lässt aber eine wichtige Frage für Registrierung und Käufe unbeantwortet.Bei Minderjährigen ist insbesondere zu beachten, dass rechtlich nicht lediglich vorteilhafte Erklärungen grundsätzlich die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung benötigen. Daneben bestehen gesetzliche Sonderregelungen, etwa für unter den Voraussetzungen des § 110 BGB vollständig mit überlassenen Mitteln bewirkte Leistungen. Daraus folgt weder ein allgemeines Verbot aller Käufe Minderjähriger noch deren pauschale Wirksamkeit. DejureEmpfehlung: Den zulässigen Nutzerkreis und den Umgang mit minderjährigen Nutzern ausdrücklich festlegen. Eine Altersgrenze sollte dabei zur tatsächlichen Ausgestaltung des Spiels passen und nicht beliebig ergänzt werden.Außerdem beschreibt der Text den Vertragsschluss bei kostenpflichtigen Bestellungen, aber nicht ausdrücklich, wann der grundlegende Nutzungsvertrag für das Spielkonto zustande kommt. Dies sollte mit dem Registrierungsablauf abgestimmt werden.

      3. „Spiel und virtuelle Inhalte“: Auszahlung und Erstattung klar unterscheiden

      Die Passage unterscheidet Spielinhalte von Gegenständen und Währungen außerhalb des Spiels. Sie sagt aber wenig darüber, welche Nutzungsrechte ein Spieler durch einen Kauf erhält und wie lange diese bestehen.Besonders erklärungsbedürftig ist:

      „Eine Auszahlung oder Umwandlung ist nur möglich, wenn Monstercoin dies ausdrücklich für eine bestimmte Funktion anbietet.“

      Dabei bleiben zwei unterschiedliche Sachverhalte sprachlich ungetrennt:Eine spielinterne Auszahlungs- oder Umtauschfunktion ist etwas anderes als ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung eines Kaufpreises. Beispielsweise können bei einer gesetzlich vorgesehenen Vertragsbeendigung wegen Leistungsproblemen Erstattungspflichten bestehen. Gesetze im InternetSinnvolle Klarstellung als Ergänzung:

      Die Regelungen zur Auszahlung oder Umwandlung von Spielwährung berühren nicht deine gesetzlichen Ansprüche auf Erstattung oder Rückzahlung.

      Zusätzlich sollte aus den jeweiligen Angeboten hervorgehen, ob ein Kauf beispielsweise einen einmaligen Gegenstand, verbrauchbare Spielwährung oder eine zeitlich begrenzte Leistung betrifft. Wesentliche Eigenschaften und gegebenenfalls Vertragslaufzeiten gehören zu den Informationen, die Verbrauchern bereitzustellen sind. Sie müssen nicht sämtlich in diesem allgemeinen AGB-Abschnitt wiederholt werden. Gesetze im InternetNicht aus dem Text ableitbar ist, dass Monstercoin tatsächlich Auszahlungen anbietet. Die Formulierung hält diese Möglichkeit lediglich offen.

      4. „Preise, Bestellung und Zahlung“ sowie „Widerruf“: Den tatsächlichen Ablauf prüfen

      Der Zeitpunkt der Bestellung sollte genauer bezeichnet werden

      Die Formulierung

      „Mit dem Bestellvorgang gibst du ein verbindliches Angebot ab“

      ist ungenau. Gemeint sein sollte nicht bereits das Öffnen eines Angebots oder das Beginnen des Bestellvorgangs.Präziser wäre beispielsweise:

      Mit dem Absenden deiner Bestellung über die entsprechend gekennzeichnete Bestellschaltfläche gibst du ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrags ab.

      Anschließend sollte eindeutig beschrieben werden, welche Bestätigung die Vertragsannahme darstellt. Die Formulierung muss mit den tatsächlich versendeten Nachrichten und der Freischaltung der Inhalte übereinstimmen.Unabhängig davon muss die Bestellschaltfläche bei entsprechenden zahlungspflichtigen Verbraucherverträgen die Zahlungspflicht eindeutig erkennen lassen, beispielsweise durch „zahlungspflichtig bestellen“. Ein AGB-Satz ersetzt diese Gestaltung des Bestellabschlusses nicht. Ob hier ein Fehler vorliegt, lässt sich ohne den Kaufablauf nicht feststellen. Dejure

      Der Widerrufsabschnitt ist keine vollständige Widerrufsbelehrung

      Der Text enthält ausdrücklich keinen pauschalen Ausschluss des Widerrufsrechts. Er verweist aber lediglich auf Informationen beim jeweiligen Angebot.Zu kontrollieren ist deshalb, ob dort tatsächlich die erforderlichen Angaben über Bedingungen, Fristen und Verfahren sowie das Muster-Widerrufsformular bereitgestellt werden. Diese Informationen sind gesetzlich vorgesehen; ein allgemeiner Verweis auf „gesetzliche Widerrufsrechte“ ersetzt sie nicht. Gesetze im InternetBei kostenpflichtigen digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, setzt ein vorzeitiges Erlöschen unter anderem den Leistungsbeginn, die ausdrückliche Zustimmung zum Beginn vor Fristablauf, die Bestätigung der Kenntnis vom Rechtsverlust und die erforderliche Vertragsbestätigung voraus. Für digitale Dienstleistungen gelten andere Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der vollständigen Leistungserbringung. Deshalb sollte nicht für sämtliche Spielangebote ungeprüft derselbe Erlöschensmechanismus verwendet werden. EVZ D

      Wichtig für den aktuellen Stand: elektronische Widerrufsfunktion

      Seit dem 19. Juni 2026 ist bei den erfassten, über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen eine elektronische Widerrufsfunktion vorgeschrieben. Sie muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich sein. Vorgesehen sind außerdem eine Bestätigungsfunktion und eine elektronische Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger. IHKFür Monstercoin ist dies ein konkreter technischer Prüfpunkt, kein durch den AGB-Text nachgewiesener Verstoß. Die Funktion könnte bereits vorhanden sein, ohne hier erwähnt zu werden.

      5. „Updates und Änderungen des Spiels“: Die Grenzen genauer erklären

      Der Abschnitt nennt sachliche Gründe für Änderungen und berücksichtigt ausdrücklich die Interessen der Nutzer. Offen bleibt aber, wie Änderungen angekündigt werden und welche Rechte bei nachteiligen Änderungen bestehen.Für dauerhaft bereitgestellte digitale Produkte stellt § 327r BGB Anforderungen an Änderungen, die über die Erhaltung der Vertragsmäßigkeit hinausgehen: Der Vertrag muss die Möglichkeit und einen triftigen Grund vorsehen, zusätzliche Kosten dürfen dadurch nicht entstehen und Nutzer müssen verständlich informiert werden. Bei mehr als nur unerheblichen Beeinträchtigungen kommen eine rechtzeitige Information auf einem dauerhaften Datenträger und ein grundsätzliches Recht zur unentgeltlichen Vertragsbeendigung innerhalb von 30 Tagen hinzu; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Gesetze im InternetEmpfehlung: Diesen Abschnitt insbesondere für Änderungen an bereits bezahlten Inhalten präzisieren. Er sollte verständlich unterscheiden zwischen notwendigen Sicherheitsupdates, gewöhnlicher Weiterentwicklung und Änderungen, die zugesagte Nutzungsmöglichkeiten beeinträchtigen.Der Satz

      „Wir stellen das Spiel im jeweils verfügbaren Funktionsumfang bereit.“

      sollte außerdem nicht so verstanden werden können, dass zugesagte kostenpflichtige Leistungen beliebig entfallen dürfen. Ob daraus im Gesamtzusammenhang tatsächlich eine unangemessene oder intransparente Einschränkung entsteht, müsste rechtlich geprüft werden. Maßgeblich ist unter anderem das Transparenz- und Benachteiligungsverbot für AGB. Gesetze im Internet

      6. „Beiträge und Moderation“ sowie „Sperrung und Beendigung“: Folgen und Überprüfung konkretisieren

      Der Text sieht bereits Gründe, Verhältnismäßigkeit und unter bestimmten Umständen eine vorherige Stellungnahme vor. Es wäre daher falsch, ihn als ausdrückliche Erlaubnis zu völlig grundlosen Sperrungen zu beschreiben.Unklar bleibt jedoch diese Formulierung:

      „… und, soweit verfügbar, eine Möglichkeit zur Überprüfung.“

      Für betroffene Nutzer beantwortet sie nicht, ob, wo und wie sie eine Sperrung überprüfen lassen können. Hier sollte der tatsächlich angebotene Beschwerdeweg beschrieben werden, einschließlich der Kontaktmöglichkeit und der benötigten Angaben.Bei den Community-Funktionen ist zusätzlich zu prüfen, welche Pflichten des Digital Services Act zur Meldung von Inhalten, zur Begründung von Moderationsentscheidungen und zu Beschwerden einschlägig sind. Der Umfang hängt von der Einordnung des Dienstes und teilweise von der Unternehmensgröße ab. Aus dem AGB-Text allein lässt sich das nicht abschließend bestimmen. Digitale Strategie Europa

      Bezahlte Leistungen bei einer Kontosperrung

      Die AGB erläutern nicht konkret, was bei einer vorübergehenden oder dauerhaften Sperrung mit bereits bezahlten Leistungen, unverbrauchtem Guthaben oder gegebenenfalls laufenden Abonnements geschieht.Diese Folgen sollten nachvollziehbar geregelt werden. Dabei sind Kontosperrung, Beendigung des Nutzungsvertrags und gesetzliche Erstattungsansprüche getrennt zu betrachten. Aus der bloßen Sperrung lässt sich weder ein allgemeiner Verfall aller Ansprüche noch ein allgemeiner Anspruch auf vollständige Rückzahlung ableiten.

      Kontoschließung ist nicht dasselbe wie die Kündigung einer laufenden Leistung

      Der Text sagt zweimal, dass Nutzer die Kontoschließung beim Support anfragen können. Das ist redaktionell doppelt; wichtiger ist jedoch die fehlende Trennung zwischen Kontoschließung und der Beendigung eventuell laufender Zahlungsverpflichtungen.Falls über die Website entsprechende entgeltliche Dauerschuldverhältnisse abgeschlossen werden können, ist grundsätzlich der Kündigungsprozess nach § 312k BGB bereitzustellen. Ein bloßer Hinweis auf eine Supportanfrage ersetzt die dort vorgeschriebene Kündigungsschaltfläche nicht. Ob solche Verträge angeboten werden, geht aus dem Text nicht hervor. Gesetze im Internet

      7. Anbieterangaben, Schlussbestimmungen und Bereitstellung der AGB

      Anbieterangaben: Firma, Anschrift und E-Mail-Adresse sind vorhanden. Für die vollständige Anbieterkennzeichnung einer GmbH sind allerdings weitere Angaben relevant, insbesondere Vertretungsberechtigte sowie Register und Registernummer. Diese müssen nicht sämtlich im AGB-Abschnitt stehen, sollten aber in der gesetzlich erforderlichen Weise verfügbar sein. Das Impressum ist mit dem eingefügten Text nicht geprüft. Gesetze im InternetVerbraucherstreitbeilegung: Ein entsprechender Hinweis ist im Text nicht enthalten. Ob er erforderlich ist, hängt unter anderem von der Beschäftigtenzahl und einer etwaigen Teilnahmeverpflichtung ab. § 36 VSBG enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Information über Teilnahmebereitschaft für Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Bei einer bestehenden Verpflichtung zur Teilnahme sind weitere Vorgaben zu beachten. Deshalb ist dies ein bedingter Prüfpunkt, kein sicher festgestellter Verstoß. Gesetze im InternetEinbeziehung und Speicherung: Die bloße Veröffentlichung der AGB auf einer Unterseite reicht nicht für ihre wirksame Einbeziehung in jeden Vertrag. Entscheidend sind insbesondere der Hinweis bei Vertragsschluss, eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme und das Einverständnis mit ihrer Geltung. Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen die Vertragsbestimmungen außerdem bei Vertragsschluss abrufbar und speicherbar sein. Gesetze im InternetEin Versionsdatum wäre zusätzlich sinnvoll, damit sich spätere Änderungen nachvollziehen lassen. Das ist eine Dokumentationsempfehlung, nicht die Behauptung, dass allein sein Fehlen die AGB unwirksam macht.Im Haftungsabschnitt sind bereits ausdrückliche Ausnahmen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden enthalten. Auch Verbraucherrechte und zwingende gesetzliche Vorschriften werden mehrfach vorbehalten. Diese bestehenden Schutzklauseln sollten bei einer Überarbeitung nicht versehentlich entfernt werden.

      8. Die Spielregeln sind verständlich, aber an einigen Stellen auslegungsbedürftig

      Neben der Korrektur von „dich“ zu „dir“ würde ich folgende Punkte präzisieren:BereichWas der vorliegende Text offenlässt
      Mehrfachkonten und gemeinsamer HaushaltOb mehrere Konten pro Person zulässig sind und wie verschiedene Spieler mit gemeinsamem Internetanschluss behandelt werden.
      Handel mit SpielinhaltenKontoverkäufe sind verboten. Für den Verkauf oder Tausch von Gegenständen und Spielwährung außerhalb vorgesehener Spielfunktionen fehlt eine ausdrückliche Regelung.
      FehlerausnutzungWie unbeabsichtigte Fehlerfolgen von bewusstem Ausnutzen unterschieden werden und wie mit dadurch entstandenen Vorteilen umgegangen wird.
      Wiederholte NachrichtenDas pauschale Verbot erfasst seinem Wortlaut nach auch harmlose Wiederholungen. Eine Beschränkung auf störende oder massenhafte Wiederholungen wäre präziser.
      Mögliche sprachliche Präzisierung für „Werbung und Spam“:

      Unerwünschte Werbung, störende oder massenhafte Wiederholungen von Nachrichten, irreführende Links und automatisierte Massenbeiträge sind nicht erlaubt.

      Ob zusätzliche Regeln zu Mehrfachkonten oder externem Handel eingeführt werden sollen, muss der Betreiber entscheiden. Sie lassen sich nicht einfach als bereits bestehende ausdrückliche Verbote aus diesem Text herauslesen.

      Taschenrechner